| Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Skandach Holzindustrie GmbH
Stand: Dezember 2006
§ 1
Allgemeines
| 1. |
Diese Allgemeinen Verkaufs-
und Lieferungsbedingungen (im folgenden Geschäftsbedingungen
genannt) sind Bestandteil aller Angebote und Verträge
über Lieferungen und Leistungen der Skandach
Holzindustrie GmbH (im folgenden Verkäufer
genannt) in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
Spätestens mit der Annahme der Ware oder
Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. |
| 2. |
Sie gelten auch für
Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines
selbstständigen Beratungsvertrages sind.
|
| 3. |
Ergänzend gelten
- sofern sie diesen Bedingungen nicht widersprechen
- für alle Holzlieferungen die Gebräuche
im holzwirtschaftlichen Verkehr, insbesondere
die Tegernseer Gebräuche" in der
Fassung 1985 mit allen Anlagen und ihrem Anhang.
Ihr Wortlaut wird als bekannt unterstellt. Anderenfalls
wird der Text auf Anforderung zugesandt. |
| 4. |
Abweichende Bedingungen
- insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers
- sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer
schriftlich bestätigt sind. Abweichenden
Bedingungen wird hiermit widersprochen. |
| 5. |
Der Käufer stimmt
zu, dass der Verkäufer die firmen- und personenbezogenen
Daten des Käufers gemäß den Bestimmungen
des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet. |
§ 2
Angebote - Vertragsabschluß - Preise
| 1. |
Gegenüber Kaufleuten
sind die Angebote des Verkäufers freibleibend,
soweit nichts anderes erklärt wird. Zwischenverkauf
bleibt vorbehalten, soweit kein verbindliches
Angebot abgegeben war. Ansonsten sind die Angebote
des Verkäufers bis zum Zugang einer Annahme
widerruflich. |
| 2. |
Aufträge gelten
als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer
schriftlich bestätigt sind. |
| 3. |
Die Preise verstehen
sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab
Werk oder Lager ohne Verpackung zuzüglich
Fracht und der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
|
| 4. |
Etwa bewilligte Frachtvergütungen
entfallen bei wesentlichen Verschlechterungen
der wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers,
insbesondere wenn gegen ihn Pfändungen oder
sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen
oder, wenn gegen ihn das Insolvenzverfahren eröffnet
oder ein Insolvenzantragsverfahren abgewiesen
wird. |
| 5. |
Wenn frachtfreie Lieferung
vereinbart ist, erfolgt der Versand auf Gefahr
des Käufers. |
| 6. |
Kostensteigerungen,
die der Verkäufer nicht zu vertreten hat
(insbesondere allgemeine Erhöhungen von Arbeits-
und/oder Materialkosten), berechtigen ihn zu einer
angemessenen Preiserhöhung, wenn die Lieferung
mindestens vier Wochen nach Vertragsschluss oder
später erfolgen soll sowie bei Dauerschuldverhältnissen.
Eine Änderung der Mehrwertsteuer zieht jederzeit
eine entsprechende Preisanpassung nach sich. Gegenüber
Nichtkaufleuten ist eine Preisanpassung nur bei
Dauerschuldverhältnissen oder bei vereinbarter
Lieferung mindestens vier Monate nach Vertragsschluss
wegen Kostensteigerungen, die der Verkäufer
nicht zu vertreten hat, möglich. |
§ 3
Lieferung und Gefahrübergang
| 1. |
Lieferfristen und -Termine
gelten als ungefähr und unter Kaufleuten
vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung,
es sei denn, dass der Verkäufer die Nichteinhaltung
zu vertreten hat. Die Nichteinhaltung berechtigt
den Käufer zur Geltendmachung der ihm zustehenden
Rechte erst, wenn er dem Verkäufer schriftlich
eine angemessene Nachfrist von mindestens 8 Werktagen
eingeräumt hat. |
| 2. |
Teillieferungen sind
in zumutbarem Umfang zulässig und abzunehmen.
|
| 3. |
Liefer- und Leistungsverzögerungen
auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen,
die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen, - hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen,
Streik, Aussperrung, Naturereignisse, behördliche
oder gesetzliche Anordnungen oder Störung
der Verkehrswege, auch wenn sie bei Lieferanten
des Verkäufers eintreten - hat der Verkäufer
auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und
Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den
Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um
die Dauer der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. |
| 4. |
Beginn und Ende einer
derartigen Behinderung teilt der Verkäufer
baldmöglichst mit. Der Käufer ist verpflichtet,
auf Verlangen des Verkäufers innerhalb angemessener
Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung
vom Vertrag zurücktritt und / oder Schadenersatz
verlangt oder auf Lieferung besteht.
Auf Verlangen des Käufers hat auch der Verkäufer
unverzüglich zu erklären, ob er zurücktreten
oder nach Ablauf der Behinderung liefern will.
Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich,
so kann der Käufer zurücktreten. Für
Schadensersatzansprüche gilt § 6. |
| 5. |
Der Verkäufer haftet
hinsichtlich der Liefer- und Leistungsverzögerungen
nur für eigenes Verschulden und das seiner
Erfüllungsgehilfen, nicht jedoch für
das seiner Vorlieferanten. Er ist jedoch auf Verlangen
verpflichtet, ihm eventuell zustehende Ansprüche
gegen seine Vorlieferanten an den Käufer
abzutreten. |
| 6. |
Bei Nichteinhaltung
der nach Ziffer 1. gesetzten Nachfrist kann der
Käufer vom Vertrag zurücktreten oder
Schadensersatz verlangen. Der Schadensersatzanspruch
beschränkt sich auf den Ersatz nachgewiesener
Mehrkosten (Deckungskauf). Der Deckungskauf setzt
die Einholung mindestens dreier Vergleichsangebote
voraus. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche
sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grobem
Verschulden beruhen.
Schadensersatz wegen Nichterfüllung infolge
leichter oder normaler Fahrlässigkeit leistet
der Verkäufer nicht. Für grobe Fahrlässigkeit
und Vorsatz haftet der Verkäufer gegenüber
Kaufleuten nur, wenn das Verschulden von gesetzlichen
Vertretungsberechtigten oder leitenden Angestellten
des Verkäufers ausgeht oder sonstige Erfüllungsgehilfen
Haupt- oder Kardinalpflichten verletzt haben.
Die Haftung beschränkt sich in diesem Fall
auf Schäden, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
voraussehbar waren. |
| 7. |
Die Gefahr geht auch
bei frachtfreier Anlieferung auf den Käufer
über, wenn die Lieferung zum Versand gebracht
oder abgeholt worden ist. Versand erfolgt nach
bestem Ermessen des Verkäufers. Lieferung
frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung
ohne Abladen und unter Voraussetzung einer mit
schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße.
Wartezeiten werden berechnet. Verlässt das
Fahrzeug auf Weisung des Käufers oder seines
Abnehmers die befahrbare Anfuhrstraße, haftet
der Käufer für entstehende Mängel
und Schäden. |
| 8. |
Sofern unvorhergesehene
Ereignisse im Sinne von Ziffer 3. die wirtschaftliche
Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich
verändern, oder auf den Betrieb des Verkäufers
erheblich einwirken, ist der Vertrag unter Beachtung
von Treu und Glauben anzupassen. Soweit dies wirtschaftlich
nicht vertretbar ist, steht dem Verkäufer
das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
Er hat dies nach Erkenntnis der Tragweite unverzüglich
dem Käufer mitzuteilen, auch wenn zunächst
eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart
war. |
§ 4
Zahlungsbedingungen
| 1. |
Die Rechnung wird über
jede Sendung unter dem Datum des Versandtages erstellt.
Dies gilt auch für vereinbarte Teillieferungen.
|
| 2. |
Ist nichts anderes vereinbart
oder zur Übung geworden, ist der Kaufpreis
innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum
ohne Abzug, oder nach 10 Kalendertagen mit 2 % Skonto
zu zahlen, vorausgesetzt, dass das Konto keine fälligen
Rechnungsbeträge aufweist. |
| 3. |
Wechsel werden vom Verkäufer
nicht angenommen. Im Falle von Schecks gilt die
Zahlung als erfolgt, wenn der Scheck endgültig
eingelöst wird. |
| 4. |
Befindet sich der Käufer
mit fälligen Zahlungen in Verzug, so sind Verzugszinsen
in der Höhe, wie sie der Verkäufer an
seine Bank für in Anspruch genommene Kredite
zu zahlen hat, mindestens aber 5% ist der
Käufer Kaufmann, mindestens 8% - über
dem Basiszinssatz gemäß § 247 I
BGB zu zahlen, es sei denn, der Käufer weist
einen geringeren Schaden nach. Der Nachweis eines
höheren Schadens bleibt dem Verkäufer
vorbehalten. |
| 5. |
Bei Zahlungsverzug oder
Scheckprotest ist der Verkäufer berechtigt,
weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen,
alle offen stehenden Rechnungsbeträge sofort
fällig zu stellen und gegen Rückgabe aller
zahlungshalber hereingenommener Schecks Barzahlung
oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Im übrigen
gelten bei Zahlungsverzug die gesetzlichen Vorschriften
( §§ 286 ff. BGB). |
| 6. |
Soweit dem Verkäufer
nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt
werden, die den Anspruch des Verkäufers auf
die Gegenleistung wegen mangelnder Leistungsfähigkeit
des Käufers gefährden, kann er die ihm
obliegende Leistung verweigern und ist berechtigt,
die gesamte Restschuld fällig zu stellen. |
| 7. |
Bei berechtigten Mängelrügen
dürfen Zahlungen des Käufers nur in einem
Umfang zurückgehalten werden, die in einem
angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen
Sachmängeln stehen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen
ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen zulässig. Ist der
Käufer Kaufmann, so sind Zurückbehaltungsrechte
gemäß §§ 369 HGB, 273 BGB ausgeschlossen. |
§ 5
Beschaffenheit - Gewährleistung - Mängelrüge - Haftung
| 1. |
Holz ist ein Naturprodukt.
Seine naturgegebenen Eigenschaften, Unterschiede
und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere
sind die biologischen, physikalischen und chemischen
Eigenschaften beim Kauf, der Verarbeitung und Verwendung
zu berücksichtigen. Die Bandbreite natürlicher
Färb-, Struktur- und sonstiger Unterschiede
innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften
des Naturproduktes Holz und stellt keinen Reklamations-
und Haftungsgrund dar. Gegebenenfalls hat der Käufer
fachgerechten Rat einzuholen. |
| 2. |
Für die Beschaffenheit
der Ware gilt nur die Produktbeschreibung des Herstellers
als vereinbart. Öffentliche Äußerungen,
Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen
daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe
der Ware dar. |
| 3. |
Soweit nicht anders vereinbart,
wird die zu liefernde Ware aus kammergetrocknetem
egalisiertem Holz (nordische Fichte) erzeugt. Bei
technischer Trocknung bezieht sich die vereinbarte
Holzfeuchte auf den Zeitpunkt der Trockenkammerentleerung.
|
| 4. |
Zur Wahrung von Gewährleistungsansprüchen
hat der Käufer die Lieferung unverzüglich
nach Eintreffen auf Menge, vertragsgemäße
Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu
untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb
von 8 Kalendertagen nach Eingang der Ware schriftlich
gegenüber dem Verkäufer zu rügen.
Nicht offensichtliche Mängel oder solche, die
sich bei oder nach der Be- oder Verarbeitung ergeben,
sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens
innerhalb von 8 Kalendertagen nach ihrer Entdeckung
gegenüber dem Verkäufer zu rügen.
Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung
des Mangels trifft den Käufer. Bei beiderseitigen
Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleiben
die § 377 HGB unberührt. Über einen
bei einem Verbraucher eingetretenen Gewährleistungsfall
hat der Käufer nach Kenntnis den Verkäufer
alsbald zu informieren. |
| 5. |
Stellt der Käufer
Mängel der Ware fest, darf er darüber
nicht verfügen, das heißt, sie darf nicht
geteilt, weiterverkauft bzw. verarbeitet werden,
bis eine Einigung über die Abwicklung erfolgt,
oder eine Beweissicherung durch einen öffentlich
bestellten und vereidigten Sachverständigen
erfolgt ist. |
| 6. |
Bei berechtigter Mängelrüge
ist der Verkäufer zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung
im kaufmännischen Geschäftsverkehr
nach eigener Wahl verpflichtet. Schlägt
die Nachbesserung auch nach dem 2. Versuch fehl,
kann der Käufer Minderung verlangen oder vom
Vertrag zurücktreten.
Lässt der Verkäufer eine ihm gestellte
angemessene Nachfrist verstreichen, ohne nachzubessern
oder Ersatz zu liefern, oder schlägt beides
fehl oder wird unmöglich, oder verweigert der
Verkäufer die Nachbesserung oder Ersatzlieferung,
so steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht
zu, die Rückgängigmachung des Vertrages
(Rücktritt) oder Herabsetzung des Kaufpreises
(Minderung) zu verlangen.
Bei geringfügigen Mängeln hat der Käufer
kein Rücktrittsrecht. Mängel eines Teils
der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung
der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung
für den Käufer ohne Interesse ist. Darüber
hinaus ist die Haftung für Mängel, die
den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder
nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten
Menge können nicht beanstandet werden. |
| 7. |
Für das Fehlen zugesicherter
Eigenschaften, haftet der Verkäufer nur insoweit,
als die Zusicherung den Zweck verfolgt, den Käufer
gerade gegen die eingetretenen Folgeschäden
aus dem Nichtvorhandensein der Eigenschaften abzusichern.
Allein durch die Bezugnahme auf DIN oder EN-Normen
wird deren Inhalt nicht zugesicherte Eigenschaft. |
| 8. |
Ist der Käufer Kaufmann,
so verjähren Gewährleistungsansprüche
in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt
nicht, soweit das Gesetz gemäß §§
438, Abs. 1, Nr. 2, (Bauwerke und Sachen für
Bauwerke) § 479, Abs. 1 (Rückgriffsanspruch)
und § 634 a), Abs. 1, Nr.2 (Baumängel)
BGB längere Fristen vorschreibt. |
| 9. |
Für Schadensersatzansprüche
gilt § 6. |
§ 6
Haftungsbegrenzung - Schadensersatz
| 1. |
Schadensersatzansprüche
des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus
dem Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung
sind ausgeschlossen, soweit nicht nachfolgend anderweitig
geregelt. Das gilt insbesondere auch für Folgeschäden
und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers. |
| 2. |
Bei Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist die Haftung des Verkäufers
auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt. |
| 3. |
Die Regelung zu Ziffer
1. und 2. gilt nicht bei zwingender Haftung, z.B.
nach dem Produkthaftungsgesetz, bei grobem Verschulden,
wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und
der Gesundheit. Auch ist damit keine Änderung
der Beweislast zum Nachteil des Käufers verbunden.
|
| 4. |
Die in Ziffer 1. bis 3.
getroffene Regelung gilt für den Käufer
entsprechend. |
§ 7
Eigentumsvorbehalt
| 1. |
Alle gelieferten Gegenstände
(Vorbehaltsware) bleiben bis zur völligen Bezahlung
des Verkaufspreises und aller anderen dem Verkäufer
aus der Geschäftsverbindung zustehenden fälligen
Forderungen sein Eigentum. Eine Verpfändung
oder Sicherungsübereignung ohne seine Zustimmung
ist unzulässig. |
| 2. |
Eine Be- oder Verarbeitung
der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag des Verkäufers
unentgeltlich und ohne Verpflichtung ihn als Hersteller
i.S. von § 950 BGB anzusehen. Der Käufer
überträgt dem Verkäufer das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten
Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung. Die aus der
Be- und Verarbeitung entstandenen neuen Sachen gelten
als Vorbehaltsware. |
| 3. |
Wird die gelieferte Ware
mit einer beweglichen Sache derart verbunden, dass
sie we¬sentlicher Bestandteil einer anderen
Sache wird, die als Hauptsache anzusehen ist, so
überträgt der Käufer dem Verkäufer
schon jetzt quotenmäßig Miteigentum an
der neuen Sache. Der Käufer tritt in diesem
Fall schon jetzt den gegen den Dritten entstehenden
Vergütungsanspruch in Höhe des Wertes
der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den
Verkäufer ab und ermächtigt ihn unter
Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung. Der Verkäufer
nimmt diese Vorausabtretung und Ermächtigung
hiermit an. |
| 4. |
Dem Käufer ist die
Weiterveräußerung, sowie die Be- und
Verarbeitung nur im üblichen ordnungsgemäßen
Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet,
dass die Forderungen im Sinne der Ziffern 2. und
3. tatsächlich auf den Verkäufer übergehen.
Dazu gehört, dass der Käufer von seinem
Kunden die Zahlung erhält oder den Vorbehalt
macht, dass das Eigentum auf seinen Kunden erst
übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen
erfüllt. Entsprechendes hat der Käufer
mit seinem Abnehmer zu vereinbaren. |
| 5 . |
Bei Pfändungen,
Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder
Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer
unverzüglich und vollständig zu benachrichtigen.
Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, ist
der Verkäufer ohne Nachfrist berechtigt, durch
einseitige Erklärung das Besitzrecht des Käufers
zu beenden und Rückgabe des nicht verarbeiteten
Materials zu verlangen.
Mit Zahlungseinstellung und / oder dem Insolvenzantrag
erlöschen alle unter Ziffer 2. bis 4. angeführten
Rechte des Käufers. Dies gilt nicht für
die Rechte des Insolvenzverwalters. |
| 6. |
Die Geltendmachung des
Eigentumsvorbehalts durch den Verkäufer erfordert
keinen Rücktritt. Der Käufer ist aber
verpflichtet, dem Verkäufer oder seinen Beauftragten
unverzüglich jeglichen Zugang zu gewähren,
damit dieser entsprechende Feststellungen treffen
und über die Vorbehaltsware verfügen kann. |
| 7. |
Übersteigt der Wert
der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen
(ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr
als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur
Rückübertragung oder Freigabe nach seiner
Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen
des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung
gehen das Eigentum der Vorbehaltsware und die abgetretenen
Forderungen auf den Käufer über. |
§ 8
Bauleistungen
| Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage,
gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB,
Teile B und C) in der bei Vertragsschluss gültigen
Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe
tätigen Vertragspartner erteilt wird. |
§ 9
Erfüllungsort - Gerichtsstand - Recht
| 1. |
Erfüllungsort und
Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen
(einschließlich Scheckklagen) sowie sämtliche
zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten,
ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers.
Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer
auch an seinem Sitz zu verklagen. |
| 2. |
Die Beziehungen zwischen
den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich
nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. |
§ 10
Schlussbestimmungen
| Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen gegen ein
gesetzliches Verbot verstoßen, oder aus anderen
Gründen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt.
Anstelle der ungültigen Bestimmung soll das als
vereinbart gelten, was unter Berücksichtigung der
übrigen Geschäftsbedingungen dem wirtschaftlichen
Interesse und dem mutmaßlichen Willen der Vertragsschließenden
am ehesten entsprochen hätte. Gleiches gilt für
eine Lücke. Die Vertragsparteien verpflichten sich,
an der Fertigstellung dieser Ersatzbestimmung ernsthaft
mitzuwirken. |
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